AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Auftrag
1 Für alle Angebote, Verträge und Lieferungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
1.2 Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder
rechtsfähige Personengesellschaften mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübungen
einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemein Geschäftsbedingungen werden, selbst bei
Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sein denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.4 Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Das gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen,
sowie für nachträgliche Vertragsänderungen und Abreden, die das Schriftformerfordernis betreffen.
1.5 Tritt der Vertragspartner vor Fertigung der in Auftrag gegebenen Waren vom Vertrag zurück, so ist der
Hersteller berechtigt, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 Prozent des Auftragswertes zu berechnen,
es sei denn, der Vertragspartner kann nachweisen, dass der dem Hersteller durch den Rücktritt
entstandene Schaden (entstandene Kosten und entgangener Gewinn) wesentlich niedriger ist. Der Auftragnehmer
behält sich vor, den höheren Vergütungsanspruch nach § 649 BGB zu verlangen.
1.6 Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder
Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Als Beschaffenheit der Ware gilt nur die Produktbeschreibung
des Herstellers als vereinbar. Öffentliche Änderungen, Anpreisungen oder Werbung des
Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
1.7 Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir
sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei
uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden
erklärt werden.
1.8 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch
unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere
bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die
Nicht-Verfügbarkeit der Leistungen unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. 1.9 Ist der Kunde Verbraucher, ist das gesetzliche Widerrufsrecht bei Warenlieferungen, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Kunden maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind, ausgeschlossen.
2. Preise/Zahlung
2.1 Die Preise verstehen sich ab Werk einschließlich Verpackung, jedoch ohne Beschläge und ohne
Montage.
2.2 Die Preise verstehen sich zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2.3 Entstehen nach Vertragsabschluss ernsthafte und erhebliche Bedenken gegen die Zahlungsfähigkeit
und/oder –bereitschaft des Vertragspartners und werden Umstände nachträglich bekannt, die derartige
Bedenken rechtfertigen, sind wir berechtigt, unsere Leistung von einer Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung
abhängig zu machen. Diese Voraussetzungen liegen insbesondere dann vor, wenn zahlungshalber
herein gegebenen Schecks mangels Deckung nicht eingelöst werden konnten beziehungsweise wenn sich
der Vertragspartner mit Abschlagszahlungen trotz wiederholter Mahnung in Verzug befindet.
2.4 Gegen unsere Forderung darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung
aufgerechnet werden.
2.5 Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 6 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz
der Europäischen Zentralbank, es sei denn der Vertragspartner weist nach, dass Zinsen nicht oder nur in
geringerer Höhe angefallen sind.
2.6 Vertraglich eingeräumte Nachlässe bzw. Skonti auf den Vertragspreis stehen unter der Bedingung
pünktlicher Zahlung und entfallen bei Zahlungsverzug
2.7 Bei Montagen, die durch uns oder ein beauftragtes Unternehmen durchgeführt werden, sind bei mängelfreier
Lieferung 90 % der Rechnungssumme (einschließlich der Mehrwertsteuer) zur Zahlung fällig. Nach
erfolgter Montage (Abnahme) sind die restlichen 10 % der Rechnungssumme innerhalb 8 Tagen fällig.3. Lieferung
3.1 Die Lieferung erfolgt unversichert ab Werk oder Lager.
3.2 Mit der Auslieferung der Ware an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Stelle geht die Gefahr
des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Vertragspartner über. Der
Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
3.3 Verbindliche Lieferfristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Angaben wie „ca.“,
„gegen“ usw. bezeichnen keine verbindlichen Fristen, sondern geben nur die voraussichtliche Lieferfrist an.
3.4 Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eingetretene Betriebsstörungen zum
Beispiel durch Aufruhr, Streik, Aussperrung die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehende
daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu über
liefern, verändern die vertraglichen Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten
Leistungsstörungen. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier
Monaten, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten.
4. Montagebedingungen
4.1 Die Preise für Lieferungen mit Montagen setzen voraus, dass die notwendigen Erfordernisse bauseits
berücksichtigt sind, gemäß VOB, ATV (in jeweils neuester Fassung).
4.2 Zusätzlich in Rechnung gestellt werden (laut ATV) Stemmarbeiten wegen zu kleinen Rollraumes,
Stemmen von Aussparungen für Gurtscheibe, Montage in Beton sowie Schweißarbeiten sowie sonstige, bei
Vertragsabschluss von den Parteien nicht vorhersehbare Arbeiten.
4.3 Bei Außenarbeiten obliegt die Gestellung eines den berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen entsprechenden
Gerüstes sowie eventuelle erforderlicher Hebezeuge dem Bauherrn bzw. Auftraggeber.
4.4 Wir sind berechtigt, die Durchführung der Montage von der Begleichung der bei mängelfreier Lieferung
fällig gewordenen Zahlung (90 % des Rechnungswertes) abhängig zu machen. Monteure sind nicht zum
Inkasso berechtigt.

2. Gewährleistung
5.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware unverzüglich zu prüfen und offensichtliche Mängel unverzüglich,
spätestens aber innerhalb von 10 Tagen, schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter Mängelanzeige ist eine
Haftung ausgeschlossen.
5.2. Wird die Schlussrechnung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich beanstandet,
so ist sie vom Vertragspartner nach unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen anerkannt, wenn in der
Rechnung ausdrücklich auf die Folgen des Schweigens hingewiesen ist.
5.3 Verdeckte Mängel müssen innerhalb von drei Tagen nach der Entdeckung, spätestens aber einen Monat
nach Ablieferung der Ware dem Verkäufer durch eingeschriebenen Brief angezeigt werden.
5.4 Den Vertragspartner trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für
den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
5.5 Im Falle einer Beanstandung ist der Vertragspartner zur Rücksendung der Ware nur mit unserer Zustimmung
befugt.
5.6 Es gilt der bei Vertragsschluss aktuelle Stand der technischen Hinweise des Arbeitskreises Deutscher
Klappenladenhersteller sowie unsere technischen Hinweise für Kunststoff-Klappläden und Beschläge in der
jeweils neusten Fassung.
5.7 Diese technischen Hinweise sind dem Vertragspartner bekannt und können auf Wunsch des Vertragspartners
im Volltext sowie über Internet zur Verfügung gestellt werden.
5.8 Die Beseitigung von Mängeln erfolgt ausschließlich durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach
unserer Wahl.
5.9 Zur Mängelbeseitigung hat der Vertragpartner uns die nach billigem Ermessen erforderliche zeit und
Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung
zu stellen. Anderenfalls entfällt die Gewährleistung.

5.10 Stellt sich heraus, dass ein Nachbesserungsverlangen nicht berechtigt war, weil der behauptete Mangel
nicht vorlag, sind die durch die Untersuchung des Mangels und die Vorbereitung der Nachbesserung
entstandenen Kosten vom Vertragspartner zu tragen, soweit der Vertragsgegenstand bereits abgenommen
war.
5.11 Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Vertragspartner berechtigt, nach seiner
Wahl die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Wählt der
Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt
die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz
zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung
arglistig verursacht haben. Bei unerheblichen Vertrags-Pflichtverletzungen ist der Rücktritt ausgeschlossen.
5.12 Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien
Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der
ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
5.13 Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon
unberührt.
5.14 Sämtliche Ansprüche des Vertragspartners aus Schlecht- oder Falschlieferungen oder Verletzung
vertraglicher Pflichten bei Lieferung verjähren bei beweglichen Sachen innerhalb eines Jahres ab Lieferung,
und zwar gleichgültig, aus welchem Rechtsgrund sie hergeleitet sein mögen, es sei denn, dem Verkäufer ist
arglistige Täuschung vorwerfbar. Es gelten ferner die Einschränkungen unter Ziffer 6.4S2.
5.15 Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln bei Bauwerken verjähren innerhalb fünf Jahren ab Abnahme.
5.16 Die gesetzliche Gewährleistung von fünf Jahren bei der Lieferung von Bauteilen bzw. Baustoffen kommt
nur dann zum Tragen, wenn die Bauteile bzw. Baustoffe zu einem Bauwerksmangel geführt hat.
6. Haftung
6.1 Der Verkäufer haftet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden – gleich aus welchem
Rechtsgrund -, wenn er, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe sie schuldhaft verursacht hat:
a) Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer dem Vertragspartner unbeschränkt.
b) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der art der Ware
vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen
Pflichtverletzungen unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
c) Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.
d) Das vorstehende gilt auch für Schäden bei der Nachbesserung.
6.2 Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Betriebangehörigen
des Verkäufers für von ihnen durch leicht Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
6.3 Die Rechte des Vertragspartners aus Gewährleitung gemäß Ziffer 5 bleiben unberührt.
6.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung.
Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden
oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

1.  Eigentumsvorbehalt
7.1 Die verkaufen Gegenstände bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns aus diesem Vertrag
zustehenden Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt für alle Forderungen bestehen, die wir gegenüber
dem Kunden im Zusammenhang mit dem Liefergegenstand – z. B. auf Grund von Reparaturen oder Ersatzlieferungen
sowie sonstige Leistungen – nachträglich erwerben.
7.2 Ist der Vertragspartner eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder ein Kaufmann nach dem Handelsgesetzbuch, bei dem der Vertrag zum Betrieb seine
Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für diejenigen Forderungen, die der Verkäufer aus
seiner laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Vertragspartner hat.
7.3 Ist der Vertragspartner eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder ein Kaufmann nach dem Handelsgesetzbuch, so ist ihm als Wiederverkäufer die Weiterveräußerung
im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass Forderungen aus dem
Weiterverkauf einschließlich sämtlicher Nebenrechte bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Der
Vertragspartner tritt daher hiermit im #voraus die Ansprüche gegen seine Abnehmer aus der Lieferung von
unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Waren mit ihrer Entstehung und mit allen Sicherungen und
sonstigen Rechten an uns ab. Die Abtretung nehmen wir hiermit an.
7.4 Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Vertragspartner zum Besitz und Gebrauch des
Gegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und
sich nicht in Zahlungsverzug befindet.
7.5 Der Vertragspartner ist berechtigt, im ordentlichen Geschäftsverkehr über Vorbehaltsware zu verfügen
und sie weiter zu veräußern, soweit und solange unsere (des Verkäufers) Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt
gewahrt bleiben und der Vertragspartner sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Gleichen gilt für den
Besitz und den Gebrauch der Sache. Zu anderweitigen Verfügungen – insbesondere Verpfändungen oder
Sicherungsübereignung – ist der Vertragspartner nicht berechtigt.
7.6 Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Vertragspartner nicht das Eigentum gemäß § 950 BB
an der neuen Sache. Vielmehr wird die Verarbeitung durch den Vertragspartner für uns vorgenommen, wobei
wir unter Begründung eines Verwahrungsverhältnisses Alleineigentümer werden.
7.7 Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht
behörenden Waren durch den Vertragspartner steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, uns zwar
im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren. Der
Vertragspartner verwahrt das Miteigentum für uns. Die uns hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten
sinngemäß als Vorbehaltsware entsprechend diesen Bedingungen. Die Abtretung der Forderungen aus der
Weiterveräußerung gilt in diesen Fällen nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltswaren.
7.8 Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere Zahlungsverzug oder Verletzung der
Pflicht, den Vertragsgegenstand pfleglich zu behandeln, oder der Pflicht uns einen Zugriff Dritter auf den
Vertragsgegenstand – z B. Pfändungen – oder Beschädigung des Vertragsgegenstandes unverzüglich
mitzuteilen, können wir vom Vertrag zurücktreten, d. h. den Gegenstand vom Vertragspartner heraus
verlangen, und nach Androhung mit angemessener Frist unter Verrechnung auf dem Vertragspreis zum
freihändigen Verkauf bestmöglichen verwerten.
7.9 Bei Zugriffen von Dritten, insbesondre bei Pfändungen des Gegenstandes oder bei Ausübung des
Unternehmerpfandrechtes einer Werkstatt, hat der Vertragspartner uns sofort schriftlich Mitteilung zu machen
und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Lieferers hinzuweisen. Der Vertragspartner
trägt alle kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Gegenstandes
ausgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
8.1 Erfüllungsort ist Sitz des Verkäufers
8.2 Die Vertragsteile vereinbaren den Sitz des Verkäufers als Gerichtsstand für den Fall dass
a) die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche
Sondervermögen sind;
b) eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat;
c) der im Klagewege in Anspruch zu nehmende Vertragspartner nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt oder sein Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
9. Sonstige Bestimmungen
9.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine
Anwendung.
9.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung
ersetz werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

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